VERKEHRSUNFALL
Ein Kraftfahrzeug im Straßenverkehr zu betreiben, ist nach Ansicht des Gesetzgebers gefährlich, weshalb allein der Betrieb eines Kraftfahrzeugs bereits eine Haftung auslöst, nämlich die sogenannte mitwirkende Betriebsgefahr. Dieser Haftungsanteil wird in der Regel mit 20 % veranschlagt. Jeder Verkehrsunfall löst zunächst einmal also die Haftung jedes Beteiligten mit dieser Haftungsquote aus. Ein Geschädigter eines Verkehrsunfalls kann also grundsätzlich nur 80 % seines entstandenen Schadens vom Unfallgegner bzw. dessen KfZ-Haftpflichtversicherung beanspruchen.
Der eigene Haftungsanteil tritt aber vollständig zurück, wenn die Verursachung bzw. das Verschulden des anderen Verkehrsteilnehmers an dem Unfall so gravierend ist, dass es nicht gerechtfertigt ist, den Geschädigten mit der mitwirkenden Betriebsgefahr zu belasten. Dies ist beispielsweise bei Vorfahrtsverletzungen oder Auffahrunfällen der Fall. In einem solchen Fall kann der Geschädigte Ersatz seines ganzen Schadens vom Unfallgegner beanspruchen.
Die Analyse des Unfalls, die Beurteilung der Sach- und Rechtslage und die Einschätzung der Beweislage sollten in jedem Fall einem Rechtsanwalt überlassen bleiben. Muss der Unfallgegner oder sein KfZ-Haftpflichtversicherer den gesamten Schaden tragen, sind auch die Kosten des Anwalts des Geschädigten von der Ersatzpflicht umfasst, so dass in diesen Fällen die gesamte Schadensregulierung für den Geschädigten nicht mit Kosten verbunden ist, insbesondere aber auch nicht mit dem Aufwand, sich mit dem gegnerischen KfZ-Haftpflichtversicherer auseinander setzen zu müssen.
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